Javascript wurde nicht geladen: [cookie einstellungen]
erom.at/view/javascript/modernizr-2.6.2.min.js//



Handwerkerbonus 2024/2025: Die wichtigsten Fakten zur Bundesförderung

Für Handwerkerleistungen (= durchgeführte Arbeitsleistungen rund um den privaten Wohn- und Lebensbereich, wie Renovierungs- und Erhaltungsarbeiten, Erweiterung oder Neuschaffung des Wohn- und Lebensbereichs) ab 1. März 2024 können Fördermittel in Höhe von mindestens 50 Euro bis zu 2.000 Euro pro Person im Jahr 2024 und maximal 1.500 Euro pro Person im Jahr 2025 geltend gemacht werden.

Wer kann eine Förderung beantragen?

Die Förderaktion richtet sich ausschließlich an Privatpersonen, die einen Wohnsitz (Haupt- oder Nebenwohnsitz) in Österreich haben und an der gemeldeten Adresse Handwerkerleistungen durchführen lassen bzw. an dieser Adresse einen neuen / zusätzlichen Wohnsitz begründen wollen. Die Privatperson muss dabei volljährig/voll geschäftsfähig sein.

Was kann gefördert werden?

Gefördert werden nur reine Arbeitskosten (ohne Fahrt- und Materialkosten) für Handwerkerleistungen rund um den im Inland privat genutzten Wohn- und Lebensbereich, die im Zeitraum 1. März 2024 bis 31. Dezember 2025 angefallen sind. Die Arbeitskosten müssen auf der Rechnung separat ausgewiesen sein. Die Arbeitsleistung muss von einem befugten Unternehmer erbracht und in Rechnung gestellt werden.

Beispiele für förderungsfähige Arbeitsleistungen:

  • die Erneuerung von Dächern
  • Spenglerarbeiten
  • Erneuerung von Fassaden
  • Austausch von Fenstern
  • Austausch von Bodenbelägen
  • Erneuerung von Wandtapeten
  • Malerarbeiten
  • Installationen (z.B. Elektroinstallationen, Sanitär, Heizung, Klima, usw.)
  • Tischlerarbeiten, die auf die speziellen Maße eines Raumes angepasst werden und mit dem Gebäude fest verbunden sind (z.B. Einbaumöbel, Einbauküchen)
  • Arbeitsleistungen im Zuge der Neuanlage eines Wintergartens oder einer Terrassenüberdachung, Verglasungen einer Loggia, usw.
  • gepflasterte Flächen und Wege
  • Infrastruktureinbauten an der Adresse des Wohnobjekts (wie z.B. Versorgungsleitungen, Kanal, Brunnen u. dgl.)
  • Dach- oder Fassadenbegrünung, Gartengestaltung, Gartenarbeiten
  • Schaffung/Renovierung von Teichanlagen und Pools

Was kann NICHT gefördert werden?

  • Kosten abseits der reinen Arbeitsleistung, z.B. für den Erwerb oder die Anmietung von Waren aller Art (z.B. Materialkosten, Geräte, etc.), Entsorgungskosten, Fahrtkosten, Planungs- oder Beratungskosten.
  • Arbeitsleistungen an beweglichen Gütern, welche nicht Bestandteil des Gebäudes sind (z.B. Montage von Kästen, Abschleifarbeiten an Tischen, etc.)
  • Kosten, die anhand einer Pauschalrechnung vorgewiesen werden (d.h. ohne explizite Aufschlüsselung der Arbeitsleistung).
  • Bar bezahlte
  • Arbeitsleistungen aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Auflagen (z.B. Schornstein-Kehrarbeiten).
  • Gutachten (z.B. Mess- oder Überprüfungsarbeiten, Energieausweise), Ablesedienste oder Abrechnung von Verbrauchszählern (Strom, Gas, Wasser, Heizung, etc.)
  • Arbeitsleistungen von Unternehmen, welche sich nicht im österreichischen bundesweit einheitlichen System GISA (Gewerbeinformationssystem Austria) befinden.
  • Arbeitsleistungen an Außenanlagen, abseits der eigenen Wohnadresse.

Auch von anderer Stelle (etwa Versicherungen) vergütete oder bereits öffentlich begünstigte/geförderte Leistungen können nicht gefördert werden.

Wie hoch ist die Förderung?

Die Förderung beträgt für das Kalenderjahr 2024 max. 2.000 € pro Person sowie Wohneinheit, für das Kalenderjahr 2025 max. 1.500 € pro Förderwerber sowie Wohneinheit.

Die Kosten für die Arbeitsleistung müssen pro Schlussrechnung mindestens 250 € (ohne Umsatzsteuer) betragen. Ein Förderantrag kann mehrere Schlussrechnungen (bzw. Teilrechnungen bei jahresübergreifenden Arbeiten) beinhalten. Alle Rechnungen in einem Antrag müssen sich auf ein und denselben Wohnsitz beziehen.

Besteht eine Kombinationsmöglichkeit mit anderen Förderungen?

Nein. Für die im Rahmen der Förderungsaktion „Handwerkerbonus“ beantragten Arbeitsleistungen können keine weiteren Bundes- oder Landesförderungen genutzt werden. Dies gilt nicht für geförderte Darlehen und Zinszuschüsse. Die geförderten Arbeitsleistungen dürfen weiters nicht einkommensteuerlich als Betriebsausgabe, Sonderausgabe, Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden oder durch Versicherungsleistungen gedeckt sein.

Antragsstellung

Die Antragsphase für den Handwerkerbonus startet am 15. Juli 2024 (für Arbeiten ab 1.3.2024). Die Beantragung erfolgt online unter
https://handwerkerbonus.gv.at/ oder am Gemeindeamt.
Förderansuchen für Arbeitsleistungen im Kalenderjahr 2024 (ab 1. März 2024) können bis 28. Februar 2025 eingebracht werden. Förderansuchen für Arbeitsleistungen im Kalenderjahr 2025 können ab 1. März 2025 und abhängig der budgetären Mittel bis 28. Februar 2026 eingebracht werden.

  • Kontaktdaten (Wohn-/Nebenwohnsitz muss mit Rechnungsadresse übereinstimmen) & Geburtsdatum
  • Bankverbindung
  • Schluss-Teilrechnung, die
    • Arbeitsleistung separat ausweist
    • Ort der Leistungserbringung
    • Anforderungen nach dem Umsatzsteuergesetz erfüllt (d.h. es müssen Name und Anschrift des leistenden Unternehmens, Name und Anschrift des Kunden, Art und Umfang der Leistung, Tag oder Zeitraum der Leistung, Entgelt, Ausstellungsdatum, Rechnungsnummer, Steuersatz und Steuerbetrag bzw. der Hinweis auf eine allfällige Steuerbefreiung und ggf. die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer darauf ersichtlich sein.)
  • Identitätsprüfung (sollte ID Austria nicht verwendet werden, durch Hochladen eines amtlichen Lichtbildausweises). Einreichung in Vertretung ist möglich.
  • Zahlungsnachweis (Kontoauszug oder Überweisungsbeleg – keine Barzahlung!)
Handwerkerbonus

BEISPIELFÄLLE

  • Beispiel 1:
    Ein im gemeinsamen Einfamilienhaus lebendes Ehepaar lässt sich 2024 einen Carport am Grundstück aufstellen. Die Arbeitsleistung beträgt netto 6.000 Euro. Der Mann reicht die Rechnung ein und bekommt 1.200 Euro erstattet. Damit kann seine Frau 2024 noch weitere 800 Euro an Förderung für Arbeitsleistungen an der gleichen Adresse beantragen.
  • Beispiel 2:
    Eine Frau lebt alleine in einer Wohnung, wo sie hauptgemeldet ist und besitzt zudem einen Nebenwohnsitz. Sie lässt 2024 am Hauptwohnsitz ihr Bad sanieren, wofür vom Installateur 3.000 € netto an Arbeitsleistungen verrechnet werden. Sie reicht die Rechnung ein und bekommt 600 € erstattet. Sie hat damit ihren Antrag für 2024 final eingebracht. 2025 ist ein erneuter Antrag für einen der beiden Wohnsitze, an dem diese Person gemeldet ist, bis zu einer Förderhöhe von 1.500 € möglich.
  • Beispiel 3:
    Eine Familie lässt im April 2024 einen Elektriker kommen, welcher Elektroinstallationen vornimmt, wofür eine Arbeitsleistung von 400 € netto verrechnet wird. Der Familienvater reicht noch nicht ein. Im Sommer lässt die Familie an der gleichen Adresse einen Landschaftsgärtner kommen, welcher einen Teich aushebt und Wege im Garten legt. Dafür fällt eine Arbeitsleistung von 4.500 € netto an. Der Mann reicht in der Folge die Rechnungen kumuliert ein und bekommt 980 € rückerstattet. Er kann damit keinen weiteren Antrag für 2024 stellen. Die Differenz von 1.020 € bis zum Deckel von 2.000 € für 2024 könnte noch durch Einreichung von anderen volljährigen Familienmitgliedern erreicht werden.
  • Beispiel4:
    Eine Familie (Mutter, Vater und zwei volljährige Kinder) beauftragt unterschiedliche Handwerker für den Bau eines Einfamilienhauses. Im Oktober 2024 reicht der Familienvater die gesammelten Rechnungen (gesamt netto 24.500 Euro an Arbeitsleistungen) ein. Dafür bekommt er den Höchstfördersatz 2024 von 2.000 Euro zurückerstattet. Die anderen Familienmitglieder können für dieses Wohnobjekt keinen weiteren Handwerkerbonus in Anspruch nehmen.
  • Beispiel5:
    Eine Familie (vier Personen in der Wohneinheit hauptgemeldet) lässt einen Teil ihrer Fassade neu machen. Für die Arbeitsleistung der Maurerin/des Maurers fallen Kosten in Höhe von 10.000 € an. Die Mutter beantragt den Handwerkerbonus, der in Höhe von 2.000 € für das Kalenderjahr 2024 gewährt wird. Damit ist der maximale Förderrahmen 2024 für die Wohneinheit erreicht.

Quelle: https://handwerkerbonus.gv.at [Stand 24.04.2024]


Logo

Cookie Einstellungen